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BEK 2020 196

Herausgabeverfügung (Mitteilungsverbot)

Schwyz · 2021-02-01 · Deutsch SZ
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Herausgabeverfügung (Mitteilungsverbot) | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 2 Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 500.00 werden auf die Kantonsge- richtskasse genommen.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R an die

3. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 1/1-5 und Rückgabe der Unter- suchungsakten sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Februar 2021 kau

Dispositiv
  1. Dezember 2020, SUB 2019 270 / 271, neu: SU 2020 523 / 524);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C.________ und D.________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) im Zusammenhang mit der Gesamtsanie- rung des E.________ führt; - dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Herausgabeverfügung vom
  2. Dezember 2020 (U-act. 14.1.001) A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) gestützt auf Art. 263 StPO aufforderte, innert 10 Tagen sämtliche Unterlagen über die Finanzierung und Kosten sowie sämtliche Berichte über die Gesamtsanierung des E.________ als Beweismittel herauszugeben, und die kantonale Staatsanwaltschaft ihr unter Hinweis auf Art. 292 StGB unter- sagte, bis zum 30. April 2021 die beschuldigte Person oder andere Dritte über die Herausgabeverfügung oder die Strafuntersuchung zu orientieren; - dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 (KG-act. 1) gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen geltend machte, die Unterlagen befänden sich bei der F.________ als Eigentümerin und ohne Mitteilung an den Erzbischof könne sie die Herausgabeverfügung nicht umsetzen (KG-act. 1); - dass die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom
  3. Januar 2021 (KG-act. 5) u.a. mitteilte, dass das Mitteilungsverbot mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 vorzeitig aufgehoben worden sei und das Beschwerdeverfahren bereits deshalb als gegenstandslos abzuschreiben ist; - dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2021 (KG-act. 7) die Beschwerde zurückgezogen hat und das Verfahren auch aus diesem Grunde abzuschreiben ist; Kantonsgericht Schwyz 3 - dass die von der Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht übergebenen Akten KG-act. 1/1-5 antragsgemäss als Beweismittel der Staatsanwaltschaft zu überweisen sind (vgl. KG-act. 5); - dass die Beschwerdeführerin trotz Belehrung durch die Staatsanwalt- schaft (vgl. U-act. 14.1.002) offenbar der irrtümlichen Meinung war, sie müsse die herauszugebenden Unterlagen selber bei Dritten beschaffen und sie zu- dem versuchte, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen; - dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
  4. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  5. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 500.00 werden auf die Kantonsge- richtskasse genommen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  7. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R an die
  8. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 1/1-5 und Rückgabe der Unter- suchungsakten sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Februar 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Februar 2021 BEK 2020 196 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Herausgabeverfügung (Mitteilungsverbot) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

1. Dezember 2020, SUB 2019 270 / 271, neu: SU 2020 523 / 524);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C.________ und D.________ wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) und ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) im Zusammenhang mit der Gesamtsanie- rung des E.________ führt;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Herausgabeverfügung vom

1. Dezember 2020 (U-act. 14.1.001) A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) gestützt auf Art. 263 StPO aufforderte, innert 10 Tagen sämtliche Unterlagen über die Finanzierung und Kosten sowie sämtliche Berichte über die Gesamtsanierung des E.________ als Beweismittel herauszugeben, und die kantonale Staatsanwaltschaft ihr unter Hinweis auf Art. 292 StGB unter- sagte, bis zum 30. April 2021 die beschuldigte Person oder andere Dritte über die Herausgabeverfügung oder die Strafuntersuchung zu orientieren;

- dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 (KG-act. 1) gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen geltend machte, die Unterlagen befänden sich bei der F.________ als Eigentümerin und ohne Mitteilung an den Erzbischof könne sie die Herausgabeverfügung nicht umsetzen (KG-act. 1);

- dass die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom

8. Januar 2021 (KG-act. 5) u.a. mitteilte, dass das Mitteilungsverbot mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 vorzeitig aufgehoben worden sei und das Beschwerdeverfahren bereits deshalb als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2021 (KG-act. 7) die Beschwerde zurückgezogen hat und das Verfahren auch aus diesem Grunde abzuschreiben ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die von der Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht übergebenen Akten KG-act. 1/1-5 antragsgemäss als Beweismittel der Staatsanwaltschaft zu überweisen sind (vgl. KG-act. 5);

- dass die Beschwerdeführerin trotz Belehrung durch die Staatsanwalt- schaft (vgl. U-act. 14.1.002) offenbar der irrtümlichen Meinung war, sie müsse die herauszugebenden Unterlagen selber bei Dritten beschaffen und sie zu- dem versuchte, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 500.00 werden auf die Kantonsge- richtskasse genommen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (2/R an die

3. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 1/1-5 und Rückgabe der Unter- suchungsakten sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Februar 2021 kau